Wenn die KI weitermalt – KI-Kennzeichnung nach Art. 50 AI Act im Praxisfall
Alexander Holz18. September 2026 (aktualisiert)
Wer aus Fotos mit KI ein Video erzeugt, das reale Räume anders zeigt, als sie sind, verbreitet nach dem AI Act einen Deepfake und muss ihn sichtbar und, je nach Rolle, auch maschinenlesbar kennzeichnen. Ein Softwareanbieter möchte seine Videos mit on:mint kennzeichnen und fragt sich, wie genau er das überhaupt tun muss. Die Antwort fällt strenger aus, als viele erwarten, und zeigt, worauf es bei der KI-Kennzeichnung nach Art. 50 AI Act ankommt. Wir schildern den Fall, klären die beiden Rollen, die das Gesetz kennt, prüfen das Label und zeigen, wie Sie die Kennzeichnung mit mintys, der KI-Kennzeichnungslösung von on:mint, in wenigen Schritten und rechtlich belastbar umsetzen.

Der Fall: Aus Fotos wird ein Video, das mehr zeigt, als die Kamera sah
Ein Softwareanbieter betreibt eine Online-Plattform für Immobilienmakler. Die Makler laden Fotos eines Objekts hoch, die Plattform erzeugt daraus automatisch mit generativer KI ein kurzes Vermarktungsvideo: simulierte Kamerafahrten durch die Räume, sauber geschnitten, in hoher Auflösung. Optional spricht eine synthetische Stimme den Text ein. Das Ergebnis landet in Exposés, auf Immobilienportalen und in Social Media.
Ein Detail entscheidet den Fall. Wenn die virtuelle Kamera schwenkt oder zoomt, braucht das Video Bildbereiche, die auf keinem Foto zu sehen waren. Die KI erfindet sie. Fachleute nennen das Outpainting: Die KI malt weiter, wo das Foto endet. Dabei können Raumteile entstehen, die vom echten Objekt abweichen, etwa eine Wand, ein Fenster oder ein Bodenbelag. Abschalten lässt sich das nicht.
Klar ist: Diese Videos brauchen eine Kennzeichnung. Der Code of Practice, ein Verhaltenskodex, den Unternehmen gemeinsam mit der EU-Kommission zur Umsetzung der Transparenzpflichten erarbeitet haben, stellt dafür ein einheitliches EU-Symbol bereit: „AI“ mit dem Zusatz „generated“ oder „modified“. Offen ist, was daraus für dieses Produkt folgt. Sind die Videos Deepfakes? Welche Variante des Labels passt? Und wer muss es setzen: der Softwareanbieter oder der Makler?
Die letzte Frage kommt zuerst, weil sich aus ihr alles Weitere ergibt:
Anbieter oder Betreiber: Wen trifft die Kennzeichnungspflicht?
Der AI Act verteilt die Transparenzpflichten auf zwei Rollen: Der Anbieter eines KI-Systems muss KI-Inhalte maschinenlesbar kennzeichnen, der Betreiber muss Deepfakes sichtbar offenlegen. Beide Pflichten gelten nebeneinander, nicht wahlweise.
Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen auf den Markt bringt, also der Hersteller des Werkzeugs. Betreiber ist, wer ein KI-System beruflich in eigener Verantwortung nutzt, also der Anwender. Im Fall ist der Softwareanbieter der Anbieter. Der Makler ist Betreiber, denn er entscheidet, welche Objekte er verfilmt und wo er das Video veröffentlicht.
Was gilt für KI-Wrapper?
Ein KI-Wrapper entwickelt kein eigenes Sprach- oder Bildmodell. Er bindet ein vorhandenes Modell eines großen Anbieters über eine technische Schnittstelle (API) in seine Anwendung ein und bietet diese Anwendung unter eigenem Namen an. Der Name kommt daher, dass die Anwendung das fremde Modell wie eine Hülle umschließt. Auch unser Fallunternehmen arbeitet so.
Für die Anbieterrolle spielt das keine Rolle. Das Gesetz fragt nicht, wie tief jemand entwickelt hat, sondern wer das System unter eigenem Namen anbietet. Der AI Act hat für diese Konstellation sogar einen eigenen Begriff: Wer ein fremdes Modell in sein System integriert, ist nachgelagerter Anbieter. Von den eigenen Pflichten entbindet es ihn nicht. Die Leitlinien der EU-Kommission zu Art. 50 AI Act, das Auslegungsdokument, an dem sich Aufsicht und Unternehmen orientieren, bestätigen das: Wer eine generative KI-Anwendung unter eigener Marke bereitstellt, ist Anbieter und muss deren Ausgaben maschinenlesbar kennzeichnen.
Anbieter und Betreiber zugleich
Ein Unternehmen kann beide Rollen gleichzeitig innehaben. Die Leitlinien nennen das Beispiel einer Firma, die ein eigenes KI-System entwickelt und damit selbst Deepfakes erzeugt: Sie ist Anbieter und Betreiber und muss beide Pflichten erfüllen. Für einen KI-Wrapper heißt das: Für die Videos seiner Kunden ist er Anbieter. Nutzt er sein System selbst, etwa für Beispielvideos auf der eigenen Website, in Verkaufsunterlagen oder in Social Media, ist er für diese Videos auch Betreiber und schuldet das sichtbare Label selbst.
In der Praxis landen bei einem KI-Wrapper ohnehin beide Pflichten im Produkt. Die maschinenlesbare Kennzeichnung schuldet er selbst. Das sichtbare Label schulden seine Kunden, doch der einfachste Weg führt über das Produkt: Label fest ins Video rendern und in den Nutzungsbedingungen dessen Entfernung untersagen. Die Leitlinien erwarten in solchen Ketten genau solche Vorkehrungen, damit das Label beim Betrachter ankommt.
Nur wollen Kunden häufig auch eine Fassung ohne eingebranntes Label, um es selbst zu setzen, etwa im eigenen Design oder an anderer Stelle im Bild. Das ist zulässig, solange die maschinenlesbare Kennzeichnung auch in dieser Fassung steckt und der Kunde das sichtbare Label vor der Veröffentlichung setzt. Für den Anbieter entsteht damit eine neue Aufgabe: Er muss nachhalten, welche Ausgabe wie gekennzeichnet wurde. Aus der Pflichtübung wird ein Deepfake-Management.
Ist ein KI-Immobilienvideo ein Deepfake?
Ja. Ein KI-Video, das ein reales Gebäude zeigt und dabei Raumteile darstellt, die es so nicht gibt, ist ein Deepfake im Sinne des AI Act.
Das Gesetz fasst den Begriff weiter als der Alltag. Ein Deepfake ist jeder durch KI erzeugte oder veränderte Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der echten Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähnelt und einem Betrachter fälschlich als echt erscheinen würde. Es geht also nicht nur um getauschte Gesichter. Die Leitlinien prüfen vier Voraussetzungen. KI-erzeugt oder verändert: ja. Ähnlichkeit mit einem realen Ort: ja, Gebäude sind ausdrücklich erfasst. Entscheidend ist die letzte Voraussetzung, der falsche Echtheitseindruck. Er wird objektiv beurteilt; ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle.
Der Eindruck täuscht hier doppelt. Das Video wirkt wie eine echte Kamerafahrt durch die Wohnung, obwohl es aus Standbildern berechnet wurde. Und es zeigt Raumteile, die in dieser Form nicht existieren.
Die Bagatellgrenze: Retusche oder neue Bildsubstanz?
Nicht jede KI-Bearbeitung macht ein Bild zum Deepfake. Die Leitlinien nehmen unbedeutende Eingriffe aus, etwa Farbkorrektur, Hintergrundretusche oder das Vergrößern eines Produktfotos. Als Beispiel für einen Deepfake nennen sie umgekehrt das KI-generierte Produktbild, das über Aussehen oder Eigenschaften des echten Produkts irreführen kann. Ein reales Produkt vor einem KI-Hintergrund bleibt dagegen erlaubt, solange über das Produkt selbst nichts Falsches entsteht.
Übertragen auf den Fall: Die Immobilie ist das Produkt. Sobald das Outpainting Raumteile abweichend darstellt, ist die Grenze des zulässigen KI-Hintergrunds überschritten, denn im Immobilienvertrieb ist die Raumdarstellung die kaufentscheidende Information. Weil solche Abweichungen technisch in jedem Video auftreten können, sind alle Videos einheitlich als Deepfakes zu behandeln. Eine Prüfung Video für Video wäre weder praktikabel noch belastbar.
Und die KI-Stimme?
Die synthetische, also künstlich erzeugte Stimme muss der Anbieter in jedem Fall maschinenlesbar kennzeichnen. Ob sie zusätzlich ein Deepfake ist, hängt davon ab, ob Zuhörer sie für einen echten Sprecher halten. Die Leitlinien fassen „Personen“ weit: Erfasst sind auch realistische KI-Personas und persönliche Merkmale wie die Stimme. Eine natürlich klingende Sprecherstimme, die nicht als künstlich erkennbar ist, erfüllt dieses Kriterium in der Regel. Die Stimme gehört deshalb ins sichtbare Label. Ein zusätzlicher hörbarer Hinweis ist nach dem Kodex nur bei reinen Audioinhalten vorgesehen; bei einem Video reicht die sichtbare Angabe, die auch die Stimme nennt.
Die Faustregel lautet: Neu erzeugte Bildsubstanz am beworbenen Objekt ist ein Deepfake, kosmetische Retusche nicht, und eine echt klingende KI-Stimme zählt mit.
Wie muss das Label lauten?
Das Label muss offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder verändert wurde; ein Wording, das nur von KI-Animation spricht, verschweigt den entscheidenden Eingriff.
Art. 50 Abs. 4 AI Act verlangt vom Betreiber, offenzulegen, dass ein Deepfake künstlich erzeugt oder verändert wurde, und zwar klar, eindeutig, spätestens beim ersten Kontakt des Betrachters mit dem Inhalt und barrierefrei. Die Leitlinien präzisieren, dass die Offenlegung ohne technische Hilfsmittel wahrnehmbar sein muss; auf die maschinenlesbare Kennzeichnung kann sich der Betreiber nicht berufen. Leicht zu übersehende Hinweise genügen nicht, und bei Videos muss das Label ab Beginn sichtbar sein. Der Kodex empfiehlt eine durchgehende Einblendung in einer Bildecke.
Platzierung und Dauer sind damit vorgezeichnet: fest ins Video gerendert, durchgehend, in der Ecke.
Das Wording ist die eigentliche Hürde. Ein naheliegender Kandidat wäre „Mit KI animiert“. Er fällt durch. Die Formulierung legt nahe, echte Fotos seien lediglich in Bewegung gesetzt worden. Tatsächlich enthält das Video neu erzeugte Bildsubstanz, die vom Objekt abweichen kann. Genau diese Fehlvorstellung soll die Offenlegung ausräumen. Ein Label, das den Kern der Veränderung ausspart, lässt den falschen Echtheitseindruck bestehen.
Empfehlung für das Wording
Wir empfehlen als Textlabel „Video mit KI erstellt“, mit Sprachausgabe „Video und Stimme mit KI erstellt“. Ein gesetzlicher Wortlaut ist nicht vorgeschrieben. „Erstellt“ deckt beide Varianten des Gesetzes ab, erzeugt wie verändert, ist allgemeinverständlich und vermeidet das im Vertrieb ungeliebte „generiert“, ohne die Aussage zu verwässern. Weichere Formulierungen dürften vor Aufsicht und Gerichten kaum tragen.
Wer statt eines Textlabels das EU-Symbol des Kodex nutzt, steht vor der Wahl zwischen „AI generated“ für vollständig KI-erzeugte und „AI modified“ für teilweise KI-veränderte Inhalte. Für das Immobilienvideo passt „AI modified“: Die Fotos sind echt, die KI hat daraus die Kamerafahrt gebaut und die Bildränder ergänzt. Der Kodex ermutigt zudem, in einer zweiten Ebene zu benennen, was verändert wurde, etwa „Kamerafahrt und Bildränder mit KI ergänzt“. So erfährt der Betrachter das Entscheidende: echtes Objekt, künstliche Bewegung, ergänzte Ränder.
Warum Makler trotzdem gewinnen
Makler wollen so wenig Label wie möglich. Jeder KI-Hinweis wirkt auf den ersten Blick wie ein Abzug beim Wert des Exposés, denn der Interessent fragt sich, was an dem Video noch echt ist. Dieses Akzeptanzproblem lässt sich nicht über ein weicheres Label lösen, wohl aber über eine zweite Ebene.
Wer das Video mit Content Credentials versieht, einem Herkunftsnachweis, der in der Datei selbst gespeichert wird, dokumentiert maschinenlesbar, dass reale Objektfotos die Grundlage waren. Das sichtbare Label sagt „mit KI erstellt“, die Herkunftsdaten in der Datei belegen „auf Basis echter Fotos“. Aus der Pflichtangabe wird ein Argument: Der Makler zeigt nicht nur, dass KI im Spiel war, sondern beweist, was echt ist.
Das Label muss sagen, was passiert ist; die Herkunftsdaten sagen, was echt geblieben ist.
Welche Fristen gelten für die KI-Kennzeichnung?
Das sichtbare Label ist seit dem 2. August 2026 ohne Übergangsfrist Pflicht; für die maschinenlesbare Kennzeichnung haben Anbieter älterer Systeme bis zum 2. Dezember 2026 Zeit.
Art. 50 AI Act gilt seit dem 2. August 2026. Für die maschinenlesbare Kennzeichnung hat eine Änderungsverordnung vom Juli 2026, die sogenannte Digital-Omnibus-Verordnung, eine Übergangsregel eingefügt: Generative KI-Systeme, die vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, müssen sie bis zum 2. Dezember 2026 erfüllen. Wer sich darauf beruft, sollte dokumentieren, dass seine Plattform vor dem Stichtag am Markt war.
Für die sichtbare Offenlegung gibt es keine Übergangsfrist. Jedes seit dem 2. August 2026 verbreitete Deepfake ist offenzulegen. Das Label hat deshalb Vorrang vor allen weiteren Maßnahmen. Inhalte, die vor dem 2. August 2026 entstanden sind, müssen nicht nachträglich gekennzeichnet werden; die Kommission ermutigt lediglich zur freiwilligen Nachkennzeichnung.
Maschinenlesbar bis Dezember: C2PA mit einer Drittanbieterlösung
Für die maschinenlesbare Kennzeichnung nennt der AI Act drei Wege, einzeln oder kombiniert: Metadaten, also Begleitinformationen, die in der Datei stecken, aber im Bild nicht zu sehen sind; Wasserzeichen; und kryptografische Herkunftsnachweise, die eine Datei mit einer Art digitalem Siegel gegen unbemerkte Veränderung schützen. Am breitesten durchgesetzt hat sich dafür C2PA, ein offener Standard, der Herkunftsangaben direkt in die Datei schreibt und mit einem solchen Siegel versieht; das Ergebnis heißt Content Credentials. Die Lösung muss wirksam, interoperabel, also über Anbietergrenzen hinweg lesbar, belastbar und zuverlässig sein, soweit technisch möglich.
Ein Anbieter muss das nicht selbst bauen. Die Leitlinien erlauben ausdrücklich, auf die Kennzeichnungslösung eines Dritten zu setzen, etwa einen spezialisierten Dienst, solange sie den Anforderungen genügt.
Genau hier setzt mintys an, die KI-Kennzeichnungslösung von on:mint. Sie setzt das wahrnehmbare Label in Bild oder Video und dokumentiert es zusätzlich im digitalen Pass: den Content Credentials nach dem C2PA-Standard, die fest in der Datei sitzen. Wie das funktioniert und was es im Streitfall bedeutet, zeigt der letzte Abschnitt.
Bis zum 2. Dezember 2026 brauchen Altsysteme eine maschinenlesbare Kennzeichnung. mintys setzt sie für Ihren synthetischen Output in wenigen Schritten um, gesichert durch ein unsichtbares Wasserzeichen und ausgerichtet an den Anforderungen des AI Act.
Fazit: KI-Kennzeichnung mit Nachweis. Bußgeld und Abmahnung vorbeugen mit den Deepfake Credentials von mintys
Der Fall zeigt drei Dinge. Ein KI-Wrapper ist Anbieter und trägt die maschinenlesbare Kennzeichnung selbst; für eigene Inhalte ist er auch Betreiber. Ein KI-Video, das reale Objekte abweichend darstellt, ist ein Deepfake und braucht ein sichtbares Label, das die Erstellung mit KI klar benennt, Stimme eingeschlossen. Und die Fristen laufen: sichtbar seit August, maschinenlesbar für Altsysteme bis Dezember 2026.
Zum Schluss das Kostenrisiko. Der AI Act sieht Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro vor, bei Unternehmen alternativ bis zu 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt der jeweils niedrigere Betrag. In Deutschland wacht die Bundesnetzagentur, vielen bekannt aus der Aufsicht über Telekommunikations- und Energienetze, seit Ende Juli 2026 als zentrale Behörde über den AI Act. Sie ist zugleich Beschwerdestelle. Zusätzlich nimmt die Wettbewerbszentrale, eine Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft, seit dem 28. Juli 2026 Beschwerden zu fehlender KI-Kennzeichnung über ein eigenes Online-Formular entgegen. Wettbewerber können eine fehlende Kennzeichnung abmahnen, also außergerichtlich Unterlassung und Kostenerstattung verlangen.
Was ein Verstoß im Einzelnen kostet: Was ein Verstoß kostet.
Bleibt der Nachweis. Kommt es zum Streit, zählt, was Sie belegen können: dass ein Bild oder Video gekennzeichnet war, auch nachdem es geteilt oder neu hochgeladen wurde. Dafür haben wir mintys gebaut. mintys setzt das sichtbare Label direkt an Ihr Bild oder Video: auf Wunsch in Ihrem Corporate Design und in der passenden Größe für jedes Motiv. Wechselt das Format, etwa vom Hoch- ins Querformat, bleibt das Label konsistent an seinem Platz.
Dasselbe Label trägt mintys zusätzlich maschinenlesbar in die Metadaten der Datei ein, nach C2PA. Ein unsichtbares Wasserzeichen sichert beides ab. Es sitzt in den Bildpunkten selbst, nicht in den Metadaten, und übersteht deshalb Zuschnitt, Kompression und erneutes Hochladen. Entfernt jemand das sichtbare Label oder löscht eine Plattform die Metadaten, bleibt nachweisbar, wann und von wem diese Datei gekennzeichnet wurde. So entsteht ein digitaler Pass für Ihr Bild oder Video, in dem fälschungssicher dokumentiert ist, dass die Kennzeichnung gesetzt wurde.
Hinter dem Werkzeug steht eine Verpflichtung: on:mint hat den Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content unterzeichnet, den erwähnten Verhaltenskodex zur Umsetzung dieser Transparenzpflichten, und steht auf der von der EU-Kommission veröffentlichten Liste der Unterzeichner. Nach den Leitlinien der Kommission ist die Orientierung an einem solchen Kodex ein einfacher und vorhersehbarer Weg, die Einhaltung der Pflichten zu belegen. Wer darauf verzichtet, muss damit rechnen, dass Aufsichtsbehörden mehr Informationen anfordern. Die Leitlinien erlauben es ausdrücklich, die Kennzeichnung einer spezialisierten Drittanbieterlösung zu übertragen, und der Kodex lässt zu, dass Sie sich für Ihren Nachweis auf die Dokumentation dieses Anbieters stützen. Genau das ist mintys, die KI-Kennzeichnungslösung von on:mint: eine Drittanbieterlösung eines Kodex-Unterzeichners, mit der Sie nach Maßgabe dieses Kodex kennzeichnen und die Dokumentation gleich mitgeliefert bekommen. mintys unterstützt Sie außerdem bei der Einschätzung, ob ein Inhalt überhaupt kennzeichnungspflichtig ist. So labeln Sie nur, was gelabelt werden muss.
Sichtbar kennzeichnen nach Art. 50 AI Act, Nachweis inklusive:
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