Was eine fehlende KI-Kennzeichnung kostet: Bußgeld, Abmahnung, Aufwand
Philipp Müller-Peltzer18. September 2026 (aktualisiert)
Eine fehlende KI-Kennzeichnung kann Unternehmen auf drei Wegen Geld kosten: durch ein Bußgeld der Aufsicht, durch eine Abmahnung von Wettbewerbern oder Verbänden und durch den internen Aufwand jeder Anfrage, auch wenn am Ende korrekt gekennzeichnet war. Der AI Act, die KI-Verordnung der EU, sieht dafür Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro oder, bei Unternehmen, bis zu 3 Prozent des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist; für kleine und mittlere Unternehmen gilt der niedrigere Betrag. Wir rechnen die drei Kostenarten nüchtern durch und zeigen, womit Sie eine korrekte Kennzeichnung im Streitfall belegen.

Fehlende KI-Kennzeichnung: drei Kostenarten, eine Ursache
Eine fehlende KI-Kennzeichnung kostet nicht ein Mal, sondern drei Mal: als Bußgeld, als Abmahnung und als Arbeitszeit. Die zweite und die dritte Rechnung können lange vor der ersten kommen.
Betroffen ist der Betreiber: wer ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt und den Inhalt beruflich einsetzt (Art. 3 Nr. 4 AI Act). Er muss echt wirkende KI-Bilder und KI-Videos seit dem 2. August 2026 sichtbar offenlegen (Art. 50 Abs. 4 AI Act), ohne Übergangsfrist. Wer im Einzelfall Betreiber ist, klärt Wer muss KI-Bilder kennzeichnen?; alle Pflichten im Zusammenhang: Überblick zur KI-Kennzeichnungspflicht.
Zwei Seiten fordern, die Aufsicht und der Markt; die dritte Rechnung stellen Sie sich selbst:
| Kostenart | Wer stellt die Rechnung | Was konkret |
|---|---|---|
| Bußgeld | Die Bundesnetzagentur, die Aufsichtsbehörde für den AI Act in Deutschland. | Der Bußgeldrahmen des AI Act: bis zu 15 Millionen Euro oder, bei Unternehmen, bis zu 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes; für KMU der niedrigere Betrag. |
| Abmahnung | Wettbewerber, Wirtschaftsverbände wie die Wettbewerbszentrale, Verbraucherverbände, Kammern. | Unterlassungserklärung, also die schriftliche Zusage, künftig zu kennzeichnen, mit Vertragsstrafe für jeden weiteren Verstoß; gegebenenfalls Kostenerstattung; bei Weigerung Eilverfahren oder Klage. |
| Interner Aufwand | Sie selbst. | Arbeitszeit für Antwort, Rekonstruktion, Nachweis und Rechtsberatung; bei unberechtigter Abmahnung nur begrenzt ersetzt. |
Bußgeld nach dem AI Act: was die Aufsicht verhängen kann
Für Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht gilt der mittlere Bußgeldrahmen des AI Act, also die eingangs genannten 15 Millionen Euro oder, bei Unternehmen, 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 99 Abs. 4 Buchst. g AI Act). In Deutschland verhängt die Bundesnetzagentur, vielen bekannt aus der Aufsicht über Telekommunikations- und Energienetze, dieses Bußgeld im Ordnungswidrigkeitenverfahren, also in einem Bußgeldverfahren wie bei anderen Verwaltungsverstößen, mit Anhörung und Einspruchsmöglichkeit.
Die häufig zitierten 35 Millionen Euro oder 7 Prozent betreffen eine andere Stufe, die verbotenen KI-Praktiken nach Art. 5 AI Act. Für KMU einschließlich Start-ups gilt der jeweils niedrigere Betrag (Art. 99 Abs. 6 AI Act), seit der Änderungsverordnung vom Juli 2026 ebenso für kleine Midcap-Unternehmen, die nächste Größenklasse oberhalb der KMU (Abs. 6a). Rein illustrativ: Für ein KMU mit 8 Millionen Euro Jahresumsatz liegt der Rahmen bei 3 Prozent davon, also bei 240.000 Euro statt 15 Millionen; eine Obergrenze, keine Regelbuße.
Wie hoch ein Bußgeld im Einzelfall ausfällt, richtet sich nach Art. 99 Abs. 7 AI Act: nach Schwere und Dauer des Verstoßes, Unternehmensgröße, Zusammenarbeit mit der Behörde, technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Neben Geldbußen lässt der AI Act den Mitgliedstaaten auch Verwarnungen und nicht monetäre Maßnahmen offen (Art. 99 Abs. 1 AI Act). Die Leitlinien der EU-Kommission zu den Transparenzpflichten vom Juli 2026, an denen sich die Aufsichtsbehörden orientieren, ergänzen: Die Umsetzung des Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content, des Praxisleitfadens der EU zu diesen Pflichten, den die Kommission als angemessen bestätigt hat, kann mildernd berücksichtigt werden.
Die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für Betreiber regelt das KI-MIG, das deutsche Durchführungsgesetz zum AI Act, in Kraft seit Ende Juli 2026. Für Anbieter, deren KI-System auf einem eigenen Modell mit allgemeinem Verwendungszweck beruht, ist nach dem AI Act das Büro für KI der Europäischen Kommission zuständig. Einen eigenen deutschen Bußgeldtatbestand für die Kennzeichnung gibt es nicht; der Rahmen folgt unmittelbar aus dem AI Act, das KI-MIG liefert das Verfahren und verweist dafür auf das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). So läuft es ab:
- Anlass: Beschwerde bei der Bundesnetzagentur, ohne Frist und über deren Online-Formular (§ 8 KI-MIG, Art. 85 AI Act), oder eigene Prüfung der Behörde.
- Anhörung: Sie erhalten Gelegenheit, sich zur Beschuldigung zu äußern (§ 55 OWiG). Hier zählt der Nachweis, dass gekennzeichnet war.
- Entscheidung: Nach Ermessen (§ 47 OWiG) folgt Einstellung, Verwarnung oder Bußgeldbescheid.
- Rechtsschutz: Einspruch binnen zwei Wochen nach Zustellung (§ 67 OWiG); darüber entscheidet das Amtsgericht (§ 68 OWiG).
Verfolgen kann die Behörde einen Verstoß in der Regel drei Jahre lang (§ 31 OWiG). Sanktionen sind gegen Betreiber seit dem 2. August 2026 möglich, gegen Anbieter von Bestandssystemen wegen der maschinenlesbaren Markierung rechnerisch ab dem 3. Dezember 2026; welche Frist für Sie gilt, erklärt Ab wann gilt die KI-Kennzeichnungspflicht?.
Die Behörde entscheidet nach Ermessen. Der Wettbewerber entscheidet selbst.
Abmahnung: der schnellere Weg, wenn er beschritten wird
Wettbewerber und Verbände brauchen keine Behörde: Wer abmahnt, setzt die Frist selbst, in der Regel eine Woche bis zehn Tage. Die Wettbewerbszentrale, eine Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft, wertet Verstöße gegen den AI Act als unlauteren Wettbewerb und hat im Juli 2026 eine Beschwerdestelle für KI-Fälle eingerichtet, ausdrücklich auch für fehlende oder falsche Kennzeichnung KI-generierter Werbung; ob eine Abmahnung wegen fehlender KI-Kennzeichnung vor Gericht trägt, hat bislang kein Gericht entschieden.
Eine Abmahnung ist die außergerichtliche Aufforderung, ein wettbewerbswidriges Verhalten zu unterlassen und das mit einer Unterlassungserklärung zu bestätigen, die eine Vertragsstrafe für jeden weiteren Verstoß vorsieht. Sie geht einer Klage in der Regel voraus (§ 13 Abs. 1 UWG). Wer nicht reagiert, riskiert eine einstweilige Verfügung, also ein gerichtliches Eilverbot, oder eine Klage.
Das UWG, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, legt in § 8 Abs. 3 fest, wer abmahnen darf:
- Mitbewerber mit nicht unerheblichem Geschäftsbetrieb (Nr. 1).
- Qualifizierte Wirtschaftsverbände wie die Wettbewerbszentrale (Nr. 2).
- Qualifizierte Verbraucherverbände (Nr. 3).
- Industrie- und Handelskammern, Handwerksorganisationen, Gewerkschaften (Nr. 4).
Die offene Rechtsfrage lautet, ob Art. 50 AI Act eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG ist, also eine Regel für das Verhalten am Markt. Viele Kanzleien ordnen ihn so ein, und der Leitfaden der Wettbewerbszentrale zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte (Version 2.0 vom 29. Juli 2026) formuliert es so: Verstöße gegen den AI Act können „aus Sicht der Wettbewerbszentrale auch unlauterer Wettbewerb nach dem UWG sein, sodass Konkurrenz und Verbände Unterlassungsansprüche geltend machen können, wenn der faire Wettbewerb tangiert ist“. Ein zweiter Weg führt über § 5a UWG, das Verbot, Verbrauchern wesentliche Informationen vorzuenthalten. Davon zu trennen: Zeigt ein KI-Bild ein Produkt anders, als es ist, bleibt das Irreführung nach § 5 UWG, mit oder ohne Label.
Wer berechtigt abmahnt, kann Ersatz seiner Aufwendungen verlangen (§ 13 Abs. 3 UWG). Für Mitbewerber gilt bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten, also nur online, eine Ausnahme: kein Kostenersatz (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG) und bei der ersten Abmahnung eines Unternehmens mit weniger als 100 Beschäftigten keine Vertragsstrafe (§ 13a Abs. 2 UWG). Soweit Gerichte Art. 50 AI Act als solche Kennzeichnungspflicht einordnen, kann ein Mitbewerber also Unterlassung verlangen, aber keine Abmahnkosten; Verbände trifft diese Beschränkung nicht. Teurer als jede Kostenpauschale ist die Unterschrift unter die Unterlassungserklärung: Sie bindet, bis sie gekündigt oder anderweitig beendet wird, und jeder spätere Verstoß löst eine Vertragsstrafe von typischerweise mehreren tausend Euro aus, die erst nach drei Jahren verjährt (§ 195 BGB). Der gesetzliche Unterlassungsanspruch und der Anspruch auf Abmahnkosten verjähren dagegen in sechs Monaten (§ 11 Abs. 1 UWG).
Rein illustrativ: Ein Hotel wirbt mit KI-generierten Zimmerfotos ohne Label. Ein Mitbewerber meldet die Anzeige über die Beschwerdestelle der Wettbewerbszentrale, die Hinweise vertraulich entgegennimmt; der Verband kann selbst abmahnen, mit Kostenerstattung. Öffentlich bekannt ist bislang kein Verfahren zu Art. 50 AI Act, weder eine Abmahnung noch ein Bußgeld. Welche Bilder als Deepfake offenzulegen sind: Deepfakes kennzeichnen: was sichtbar sein muss.
Die dritte Rechnung: Ihre Zeit, auch wenn Sie recht haben
Jede Abmahnung und jede Anhörung bindet Arbeitszeit, bevor über Recht oder Unrecht entschieden ist; wer korrekt gekennzeichnet hat, bekommt diese Zeit in der Regel nicht ersetzt. Bis zum Fristablauf fallen unabhängig vom Ausgang dieselben Posten an:
- Frist wahren: Schreiben sichten, Zuständigkeit im Haus klären.
- Sachverhalt rekonstruieren: Welches Bild, welche Version, welcher Kanal, wer hat wann gekennzeichnet, war das Label beim Upload noch da?
- Nachweise sichern: Originaldatei, Metadaten, Freigaben, Veröffentlichungsprotokoll, eigene Screenshots.
- Rechtsberatung: Darf der Absender abmahnen, ist die Abmahnung berechtigt, ist die Kostenforderung zulässig, wird die Unterlassungserklärung abgegeben oder geändert?
- Nacharbeit: Kanäle prüfen, Prozess anpassen, Agenturen und Dienstleister einbinden.
Erstattet wird davon wenig. Bei einer unberechtigten Abmahnung haben Sie Anspruch auf Ersatz Ihrer Verteidigungskosten, aber nur, soweit die fehlende Berechtigung für den Abmahnenden erkennbar war, und nur bis zur Höhe des Betrags, den die Gegenseite selbst gefordert hat (§ 13 Abs. 5 UWG). Mahnt ein Mitbewerber ohne Kostenforderung ab, wie § 13 Abs. 4 UWG es für Online-Kennzeichnungspflichten vorsieht, ist Ihr Anspruch damit auf null begrenzt, selbst wenn Ihr Bild korrekt gekennzeichnet war; das gilt, soweit die KI-Kennzeichnung unter diese Vorschrift fällt.
Im Behördenverfahren zählt außerdem, wie leicht Sie die Einhaltung belegen können: Von Unternehmen, die ihre Kennzeichnung nicht an einem anerkannten Code of Practice ausrichten, erwarten die Leitlinien der EU-Kommission zusätzliche Nachweise, ausdrücklich auch von Betreibern für ihre Kennzeichnungspraxis. Je besser der Nachweis, desto kürzer die dritte Rechnung.
Womit Sie eine korrekte Kennzeichnung im Streitfall belegen
Belegen lässt sich eine korrekte Kennzeichnung mit dem Bild selbst: sichtbares Label im Original, signierte Metadaten mit Zeitstempel, unsichtbares Wasserzeichen und dokumentierte Vorgehensweise. Wer abmahnt oder sich beschwert, legt meist einen Screenshot oder eine Kopie ohne Label vor; beides zeigt nur den Zustand eines Kanals, der das Label abgeschnitten oder die Metadaten beim Upload entfernt haben kann. Es zählt, was Ihr Original trug und wer es wann gekennzeichnet hat.
Das sichtbare Label ist Ihre eigene Pflicht als Betreiber; die maschinenlesbare Markierung des Anbieters ersetzt es nach den Leitlinien der EU-Kommission nicht. Metadaten sind unsichtbare Zusatzinformationen, die in der Bilddatei mitgespeichert werden; Menschen sehen davon nichts, Prüfsoftware kann sie auslesen. Nach C2PA, einem offenen Standard für Herkunftsangaben direkt in der Datei, werden diese Angaben digital signiert (C2PA erklärt). Die Signatur ist Kryptografie: Sie hält fest, wer signiert hat, und macht jede spätere Veränderung an den signierten Teilen der Datei erkennbar. Das unsichtbare Wasserzeichen arbeitet anders: Es sitzt in den Bildpunkten selbst, übersteht Screenshot, Upload und übliche Bearbeitung und führt zum Nachweis zurück, wenn die Metadaten weg sind (KI-Wasserzeichen: was bleibt, wenn die Metadaten verschwinden).
| Frage im Streitfall | Was Sie vorlegen | Was es belegt |
|---|---|---|
| „War das Bild überhaupt gekennzeichnet?“ | Original mit sichtbarem Label und dokumentiertem Veröffentlichungsstand. | Die sichtbare Offenlegung nach Art. 50 Abs. 4 AI Act war vorhanden. |
| „Wer hat gekennzeichnet, und ist die Datei unverändert?“ | Signierte Metadaten nach C2PA mit Herkunfts- und Bearbeitungsangaben. | Wer signiert hat, welcher Kennzeichnungsschritt dokumentiert ist und ob die signierten Teile der Datei seither unverändert sind, lässt sich kryptografisch nachvollziehen. |
| „Die Metadaten sind weg. Und jetzt?“ | Unsichtbares Wasserzeichen in den Bildpunkten. | Der Nachweis lässt sich auch aus einer Kopie ohne Metadaten wiederfinden. |
| „Wann war das?“ | Vertrauenswürdiger Zeitstempel im signierten Nachweis. | Kennzeichnung und Datei existierten zu diesem Zeitpunkt in genau dieser Form. |
Dazu kommt die dokumentierte Vorgehensweise. Der Code of Practice verlangt sie von den Betreibern, die ihn unterzeichnet haben, angemessen zu Größe und Mitteln des Unternehmens; als Maßstab taugt sie für alle. Drei Posten je Bild oder Serie genügen: die Prüfentscheidung, warum das Motiv kennzeichnungspflichtig ist oder nicht; das Label mit Zeitpunkt und zuständiger Person; die ausgelieferte Datei mit Markierung und Wasserzeichen. Wie Sie in vier Schritten korrekt kennzeichnen: KI-Bilder kennzeichnen: Schritt für Schritt. Vor der Behörde kann eine solche Dokumentation als technische und organisatorische Maßnahme mildernd berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 7 Buchst. g AI Act); mehr verspricht das Gesetz nicht.
Mit diesen Belegen beantworten Sie eine Abmahnung mit einem Anhang.
Fazit: Bei Abmahnung und Bußgeld wegen fehlender KI-Kennzeichnung ist der Nachweis die günstigste Verteidigung
Das eigentliche Problem ist die Angreifbarkeit: Wettbewerber und Verbände können nicht gekennzeichnete KI-Inhalte abmahnen, sobald sie Art. 50 AI Act als Marktverhaltensregel ansehen, und das lange bevor eine Behörde tätig wird. Ob eine solche Abmahnung vor Gericht trägt, ist offen; Arbeitszeit kostet sie in jedem Fall, auch eine unberechtigte. Die Pflicht selbst ist eindeutig: Betreiber müssen echt wirkende KI-Bilder und KI-Videos seit dem 2. August 2026 sichtbar offenlegen (Art. 50 Abs. 4 AI Act). Zu tun ist zweierlei: Kennzeichnen Sie, und kennzeichnen Sie so, dass Sie es belegen können. Alle Beiträge der Serie: Überblick zur KI-Kennzeichnungspflicht.
Dafür haben wir mintys gebaut, die KI-Kennzeichnungsapp von on:mint: sichtbares Label im Bild, Content Credential nach C2PA in der Datei, unsichtbares Wasserzeichen in den Bildpunkten, das Zuschnitt, Kompression und erneutes Hochladen übersteht, also die übliche Bearbeitung, und der Eintrag, wann und von wem gekennzeichnet wurde. So trägt jedes Bild seinen digitalen Pass, und Sie haben den Nachweis: Auf eine Abmahnung oder eine Anhörung antworten Sie mit dem Original, dem signierten Pass und dem Eintrag aus mintys, statt den Vorgang aus Mails und Ordnern zu rekonstruieren. Wie mintys im Einzelnen arbeitet: KI-Kennzeichnung mit mintys.
Was ein veröffentlichtes Bild im Netz noch an Kennzeichnung trägt, zeigt on:mint Verify, eine kostenlose Browser-Erweiterung für Chrome: Sie prüft per Rechtsklick jedes Bild im Netz auf Content Credentials, on:mint-Herkunftsnachweise und KI-Kennzeichnung. on:mint hat den Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content unterzeichnet und kennzeichnet nach dessen Verfahren. Die EU-Kommission hat den Code im Juli 2026 als angemessenes Instrument bestätigt, um die Kennzeichnungspflichten zu erfüllen; nach ihren Leitlinien ist er der bislang einzige EU-weit anerkannte praktische Rahmen, um die Einhaltung zu belegen. Wer mit mintys kennzeichnet, kennzeichnet im Einklang mit dem Code und kann mit weniger Auskunftsersuchen der Aufsicht rechnen: Zusätzliche Nachweise erwarten die Leitlinien vor allem von Unternehmen, die ihre Kennzeichnung nicht an einem anerkannten Kodex ausrichten.
Drei Wege im Vergleich. Gegenüber dem Betrachter zählt allein das sichtbare Label; der Nachweis zählt, wenn Dritte Ihr Bild ohne Label weiterverbreiten oder jemand bestreitet, dass es gekennzeichnet war:
| Nur sichtbares Label | Nur Markierung des KI-Tools | mintys by on:mint | |
|---|---|---|---|
| Sichtbares Label im Bild, für den Betrachter ohne Werkzeug erkennbar (Ihre Pflicht als Betreiber, Art. 50 Abs. 4 AI Act) | Erfüllt | Fehlt | Erfüllt |
| Label nach den Vorgaben des Code of Practice: EU-Icon mit Klartext, im Bild, an fester Stelle | Je nach Umsetzung | Fehlt | Erfüllt |
| Kennzeichnung auch maschinenlesbar in der Datei, sodass Plattformen und Prüfprogramme sie erkennen | Fehlt | ErfülltSolange die Metadaten erhalten bleiben. | ErfülltAls Content Credential nach C2PA. |
| Nachweis je Bild, dass und wann gekennzeichnet wurde, auch wenn Label oder Metadaten unterwegs verloren gehen | Fehlt | Fehlt | ErfülltWasserzeichen im Bild, Pass in der Datei, Eintrag in mintys. |
Mit mintys erfüllen Sie Ihre Kennzeichnungspflicht nach dem AI Act ganz einfach in einem Durchgang: Label ins Bild, Content Credential in die Datei, Wasserzeichen in die Bildpunkte, Nachweis inklusive. Sichtbar kennzeichnen nach Art. 50 AI Act: Jetzt KI-Bilder kennzeichnen.
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