Lesefortschritt0 %

    INSIGHT

    KI-Kennzeichnungspflicht: Wer kennzeichnen muss, was genau und ab wann

    Lennart WolfLennart Wolf

    18. September 2026 (aktualisiert)

    Die KI-Kennzeichnungspflicht gilt seit dem 2. August 2026: Wer ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt und täuschend echte KI-Bilder, -Videos oder -Tonaufnahmen beruflich einsetzt, muss sie sichtbar offenlegen. So verlangt es Artikel 50 des AI Act, der KI-Verordnung der EU. Das Gesetz nennt diese Rolle Betreiber, und Betreiber ist in aller Regel Ihr Unternehmen, nicht der Anbieter des KI-Tools. Die Anbieter müssen ihre Ausgaben zusätzlich maschinenlesbar markieren, also so, dass Prüfprogramme die Markierung auslesen können, auch wenn Menschen nichts davon sehen. Ihre eigene Pflicht ersetzt das nicht. Wir geben den Überblick über die vier Pflichten, die zwei Rollen und den Kalender und führen Sie zu den Detailbeiträgen dieser Serie.

    KI-Kennzeichnungspflicht: Wer kennzeichnen muss, was genau und ab wann

    Was die KI-Kennzeichnungspflicht verlangt: vier Pflichten, ein Artikel

    Der AI Act bündelt in Artikel 50 vier Transparenzpflichten. Für Marketing und Kommunikation zählen zwei davon: die maschinenlesbare Markierung durch die Toolanbieter und die sichtbare Offenlegung durch Sie.

    Im Gesetz heißt das Ganze nicht Kennzeichnungspflicht, sondern „Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme“. Dahinter stecken vier verschiedene Situationen, die im Alltag oft durcheinandergeraten. Die Tabelle sortiert sie.

    Pflicht (Art. 50 AI Act)Wen sie trifftWas zu tun istAusnahme oder Abschwächung
    Abs. 1: Chatbots und AssistentenAnbieterNutzer müssen erfahren, dass sie mit einem KI-System interagieren.Wenn es für eine aufmerksame Person ohnehin offensichtlich ist; Strafverfolgung.
    Abs. 2: Ausgaben generativer KIAnbieterBilder, Videos, Audio und Texte maschinenlesbar markieren und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar machen.Die KI hilft nur bei der Standardbearbeitung (etwa Korrekturen, Zuschnitt, Kompression) oder verändert das Ausgangsmaterial nicht wesentlich; Strafverfolgung.
    Abs. 3: Emotionserkennung und biometrische KategorisierungBetreiberBetroffene Personen über den Einsatz informieren.Strafverfolgung.
    Abs. 4, Bild, Ton, VideoBetreiberDeepfakes sichtbar oder hörbar offenlegen.Offensichtlich künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Werke: abgeschwächte Offenlegung, keine Befreiung; Strafverfolgung.
    Abs. 4, TextBetreiberKI-Texte, die die Öffentlichkeit über Themen von öffentlichem Interesse informieren, offenlegen.Menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle plus redaktionelle Verantwortung; Strafverfolgung.

    Für alle fünf Zeilen gelten derselbe Zeitpunkt und dieselbe Form: Die Information ist „spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung in klarer und eindeutiger Weise“ bereitzustellen (Art. 50 Abs. 5 AI Act), also spätestens in dem Moment, in dem jemand den Inhalt zum ersten Mal sieht oder hört. Ein Hinweis in den Nutzungsbedingungen oder im Impressum erfüllt das nicht.

    Ein Beispiel aus dem Marketingalltag: Sie erzeugen mit einem Bildgenerator ein täuschend echtes Produktfoto und posten es. Der Anbieter des Generators schuldet die maschinenlesbare Markierung in der Datei (Abs. 2). Sie schulden die sichtbare Offenlegung im Bild (Abs. 4). Die Chatbot-Pflicht und die Emotionserkennung berühren diesen Vorgang nicht.

    Kurz gesagt: Von den vier Transparenzpflichten des AI Act landen zwei auf Ihrem Schreibtisch, und eine davon erledigt niemand für Sie.

    Wer kennzeichnen muss: Anbieter oder Betreiber

    Der Anbieter baut das Werkzeug, der Betreiber arbeitet damit. Wer ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt und die Inhalte beruflich einsetzt, ist Betreiber und trägt die sichtbare Kennzeichnung selbst.

    Das Gesetz definiert beide Rollen in Artikel 3 AI Act. Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke auf den Markt bringt oder in Betrieb nimmt: die Unternehmen hinter den Bildgeneratoren und Sprachmodellen. Betreiber ist, wer ein KI-System „in eigener Verantwortung“ beruflich verwendet. Das ist die Marketingabteilung, die Kampagnenmotive generiert, ebenso wie der Online-Shop mit KI-Models oder das Maklerbüro mit KI-möblierten Objektfotos.

    Die Pflicht trifft dabei das Unternehmen als Ganzes; die einzelne Person am Rechner ist kein eigener Betreiber. Die EU-Kommission hat das in ihren Leitlinien zu den Transparenzpflichten vom Juli 2026 klargestellt. Leitlinien sind offizielle Auslegungshilfen: rechtlich nicht bindend, aber der Maßstab, an dem sich Aufsichtsbehörden orientieren. Verbindlich auslegen kann den AI Act allein der Europäische Gerichtshof. Nur wer ein KI-System rein privat nutzt, fällt aus der Pflicht heraus.

    Wie die Rollen im Dreieck aus Agentur, Freelancer und Auftraggeber verteilt sind und wann ein Unternehmen ohne eigenes KI-Modell selbst zum Anbieter wird, lesen Sie im Detailbeitrag: Wer muss KI-Bilder kennzeichnen?

    Merken Sie sich für den Anfang nur eines: Wer den KI-Einsatz verantwortet, kennzeichnet. Wenn Sie Ihre eigene Rolle noch nicht sicher einordnen können, hilft unser kostenloser Selbsttest zur KI-Verordnung mit wenigen Fragen weiter.

    Was gekennzeichnet werden muss und was nicht

    Kennzeichnungspflichtig ist, was echt wirkt, aber künstlich erzeugt oder verändert wurde. Standard-Retusche ist es nicht.

    Das Gesetz nennt solche Inhalte Deepfakes: durch KI erzeugte oder veränderte Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die echten Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und dabei fälschlich echt wirken. Ob Sie täuschen wollten, spielt keine Rolle; es zählt, wie das Ergebnis auf das Publikum wirkt. Auch eine komplett erfundene, realistisch wirkende Person fällt darunter, und in der Regel ebenso ein echtes Foto, das per KI möbliert oder zum Video animiert wurde.

    BeispielKennzeichnungspflichtig?
    KI-generiertes Produktbild oder Kampagnenmotiv, täuschend echtJa, sichtbare Offenlegung.
    Echtfoto, per KI möbliert oder zum Video animiertIn der Regel ja, sichtbare Offenlegung.
    Farbkorrektur, Rauschunterdrückung, Standard-RetuscheNein. Keine wesentliche Veränderung, kein täuschend echtes Ergebnis.
    Erkennbar unrealistischer Stil, etwa Comic oder IllustrationNein. Wirkt nicht echt, ist also kein Deepfake.
    Offensichtlich künstlerische, satirische oder fiktionale WerkeAbgeschwächt: Die Offenlegung darf das Werk nicht stören, entfallen darf sie nicht.

    Die Grenze verläuft an der möglichen Täuschung. Eine Farbkorrektur erzeugt kein täuschend echtes Ergebnis, ein KI-eingerichtetes Wohnzimmer in einer Immobilienanzeige schon. Werbung fällt in der Regel nicht unter die abgeschwächte Offenlegung für künstlerische Werke; rein kommerzielle Inhalte schließen die Leitlinien der Kommission davon aus, und nur in bestimmten, spezifischen Situationen gilt eine Anzeige als offensichtlich kreatives Werk. Wo genau die Grenze in Zweifelsfällen liegt: Was ist ein Deepfake?. Wie die Einordnung an einem realen Fall ausgeht, zeigt die Case Study: Wenn die KI weitermalt.

    Labeln Sie also, was täuschen könnte, und nur das.

    Ab wann die Pflicht gilt

    Für Betreiber gilt die Kennzeichnungspflicht seit dem 2. August 2026 ohne Übergangsfrist. Der 2. Dezember 2026 betrifft nur Anbieter älterer KI-Systeme.

    Der AI Act gilt nach Artikel 113 seit dem 2. August 2026, und Artikel 50 hat keine eigene Übergangsregel. Eine Änderungsverordnung, die seit dem 27. Juli 2026 in Kraft ist (Verordnung (EU) 2026/1744), hat für Artikel 50 nachträglich eine einzige Schonfrist eingefügt: Anbieter von KI-Systemen, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht, also auf den Markt gebracht wurden, müssen die maschinenlesbare Markierung erst bis zum 2. Dezember 2026 umgesetzt haben (Art. 111 Abs. 4 AI Act). Für Ihre sichtbare Offenlegung ändert das nichts.

    Wen es betrifftWas giltSeit oder bis wann
    Betreiber: sichtbare Offenlegung von DeepfakesPflicht giltSeit 02.08.2026, keine Übergangsfrist
    Anbieter: maschinenlesbare Markierung, System seit dem 02.08.2026 auf dem MarktPflicht giltSeit 02.08.2026
    Anbieter: maschinenlesbare Markierung, System vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebrachtSchonfristBis 02.12.2026 (Art. 111 Abs. 4 AI Act)
    Bilder und Videos, die vor dem 02.08.2026 erzeugt wurdenKeine rückwirkende Kennzeichnung; die Kommission empfiehlt sie, soweit der Aufwand verhältnismäßig bleibtStichtag 02.08.2026
    Hochrisiko-Pflichten des AI Act (nicht die Kennzeichnung)Verschoben durch die Änderungsverordnung02.12.2027 und 02.08.2028

    Im Markt kursiert die Verkürzung, „die Kennzeichnungspflicht“ sei auf Dezember verschoben. Verschoben ist allein die Anbieter-Markierung für Bestandssysteme. Wer als Betreiber darauf wartet, wartet auf eine Frist, die ihn nicht betrifft. Alle Termine und die häufigsten Verwechslungen: Ab wann gilt die KI-Kennzeichnungspflicht?.

    Für Ihren Kalender heißt das: Das einzige Datum, das Ihre Kennzeichnung betrifft, liegt bereits hinter uns.

    Wie Sie richtig kennzeichnen: sichtbar und maschinenlesbar

    Sie setzen ein sichtbares Label in den Inhalt, etwa das EU-Icon „AI“. Der Anbieter Ihres Tools muss die Datei zusätzlich maschinenlesbar markieren. Beide Ebenen bestehen nebeneinander, keine ersetzt die andere.

    Die sichtbare Offenlegung muss nach den Leitlinien der Kommission „klar“ und „eindeutig“ sein: auffällig und leicht verständlich, zudem klar von anderen Informationen abgesetzt. Was leicht übersehen wird, etwa ein Hinweis in einem Menü oder in den Nutzungsbedingungen, genügt nicht. Der Code of Practice, der auf EU-Ebene entwickelte Praxisleitfaden zur Umsetzung dieser Pflichten, konkretisiert das: Das Label gehört direkt in den Inhalt, ohne dass jemand klicken oder suchen muss. Der Kodex ist freiwillig und bindet nur die Unternehmen, die ihn unterzeichnet haben; die Kennzeichnungspflicht selbst gilt für alle.

    Für das Label selbst stellt die Europäische Kommission seit Sommer 2026 drei frei nutzbare Icons bereit: das Basis-Icon „AI“, „AI generated“ für vollständig KI-erzeugte Inhalte und „AI modified“ für KI-veränderte Inhalte. Die Nutzung der Icons ist optional, die Kennzeichnungspflicht ist es nicht; so formuliert es die Kommission selbst. Sie dürfen die Icons ohne Quellenangabe verwenden. In den Nutzertests der Kommission schnitt das Basis-Icon besser ab, wenn ein Textzusatz wie „modified“ dabeistand.

    Die maschinenlesbare Markierung ist Sache der Anbieter. Der Code of Practice verlangt von den Anbietern generativer KI-Systeme, die ihn unterzeichnen, mindestens zwei Schichten: einen digital signierten und zeitgestempelten KI-Vermerk in den Metadaten der Datei, also in den unsichtbaren Zusatzinformationen, die mit dem Bild gespeichert werden, und ein unsichtbares Wasserzeichen in den Bildpunkten selbst. Der Grund ist praktisch: Metadaten gehen beim Hochladen oder Bearbeiten häufig verloren, das Wasserzeichen bleibt bei üblicher Bearbeitung in der Regel erhalten. Wie das Schritt für Schritt aussieht: KI-Bilder kennzeichnen: Schritt für Schritt. Was bei Deepfakes im Detail sichtbar sein muss: Deepfakes kennzeichnen: was sichtbar sein muss. Warum ein Wasserzeichen überlebt, was Metadaten nicht überleben: KI-Wasserzeichen: was bleibt, wenn die Metadaten verschwinden.

    Merken Sie sich die Arbeitsteilung so: Der Anbieter markiert für Maschinen, Sie legen für Menschen offen.

    Alle Beiträge zur KI-Kennzeichnungspflicht

    Diese Übersicht ist der Ausgangspunkt der Serie. Die Detailbeiträge erscheinen nach und nach und verlinken zurück auf diese Seite.

    Fazit: Kennzeichnungspflicht für KI heißt Zuständigkeit klären, dann kennzeichnen

    Das Problem ist selten die Technik, es ist die Unsicherheit, wer was muss. Die Antwort des AI Act ist klar: Wer ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt und die Inhalte beruflich einsetzt, ist Betreiber und legt sie seit dem 2. August 2026 sichtbar offen; die Anbieter markieren maschinenlesbar. Zu tun ist deshalb dreierlei: Klären Sie, wer in Ihrem Team und bei Ihren Dienstleistern die Kennzeichnung verantwortet, richten Sie einen Ablauf ein, der jedes betroffene Bild sichtbar und dauerhaft kennzeichnet, und sorgen Sie dafür, dass Sie die Kennzeichnung später belegen können.

    Dafür haben wir mintys gebaut, die KI-Kennzeichnungslösung von on:mint. mintys unterstützt Sie zuerst bei der Einschätzung, ob ein Bild überhaupt kennzeichnungspflichtig ist, damit Sie nur labeln, was gelabelt werden muss. Dann setzt es das sichtbare Label direkt an Ihr Bild, auf Wunsch im Corporate Design, trägt dieselbe Kennzeichnung maschinenlesbar in die Metadaten der Datei ein (nach C2PA, einem offenen Standard für Herkunftsangaben direkt in der Datei) und sichert beides mit einem unsichtbaren Wasserzeichen ab, das in den Bildpunkten selbst sitzt und deshalb Zuschnitt, Kompression und erneutes Hochladen übersteht. Was Sie wann gekennzeichnet haben, bleibt dokumentiert. Hinter dem Werkzeug steht eine Verpflichtung: on:mint hat den Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content unterzeichnet und steht auf der von der EU-Kommission veröffentlichten Liste der Unterzeichner, in beiden Abschnitten des Kodex. Der Kodex ist freiwillig und ersetzt das Gesetz nicht. Wer ihn unterzeichnet und umsetzt, nutzt aber nach den Leitlinien der Kommission den bislang einzigen EU-weit anerkannten praktischen Rahmen, um die Einhaltung der Pflichten zu belegen; wer darauf verzichtet, muss sie auf andere Weise nachweisen und mit mehr Nachfragen der Aufsicht rechnen.

    Zum Kostenrisiko: Der AI Act sieht für Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro oder, bei Unternehmen, bis zu 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für kleine und mittlere Unternehmen gilt der jeweils niedrigere Betrag; auch eine Verwarnung ist möglich. Ob Wettbewerber eine fehlende Kennzeichnung zusätzlich abmahnen können, also außergerichtlich Unterlassung verlangen, ist rechtlich noch nicht entschieden; die Wettbewerbszentrale geht davon aus und nimmt seit Ende Juli 2026 Beschwerden entgegen. Was ein Verstoß im Einzelnen kostet: Was ein Verstoß kostet.

    Drei Wege im Vergleich: Was hält, wenn es darauf ankommt?

    Nur sichtbares LabelNur Markierung des KI-Toolsmintys by on:mint
    Sichtbare Offenlegung, Ihre Pflicht als Betreiber (Art. 50 Abs. 4 AI Act)ErfülltFehltErfüllt
    Maschinenlesbare Markierung in der Datei (Art. 50 Abs. 2 AI Act, nach C2PA)FehltErfülltDurch den Anbieter, solange die Metadaten erhalten bleiben.Erfüllt
    Kennzeichnung überlebt Upload, Screenshot und übliche BearbeitungTeilweiseDas Label kann abgeschnitten oder entfernt werden.FehltMetadaten gehen dabei meist verloren.ErfülltUnsichtbares Wasserzeichen in den Bildpunkten.
    Nachweis, wann und von wem gekennzeichnet wurdeFehltTeilweiseNur bei intakten Metadaten.Erfüllt
    Vorgehen nach dem Code of Practice der EU dokumentiertFehltFehltErfüllt
    Risiko von Abmahnung und BußgeldBleibtSobald das Label entfernt wird und kein Nachweis existiert.HochIhre Offenlegungspflicht bleibt unerfüllt.MinimiertPflicht erfüllt und belegt.

    Nur die Kombination aus sichtbarem Label, maschinenlesbarer Markierung und unsichtbarem Wasserzeichen erfüllt Ihre Offenlegungspflicht nach dem AI Act so, dass sie Upload und Bearbeitung übersteht und sich im Streitfall belegen lässt. Genau das macht mintys. Sichtbar kennzeichnen nach Art. 50 AI Act, Nachweis inklusive: Jetzt KI-Bilder kennzeichnen. Noch unsicher, ob Sie betroffen sind? Zum kostenlosen Selbsttest.

    Häufig gestellte Fragen

    Die Betreiberpflicht knüpft an die berufliche Nutzung an; ob der Inhalt im Netz landet, ist dafür nicht entscheidend. Der Praxisleitfaden sieht für rein interne Nutzung einen Hinweis vorab vor, etwa auf der Folie oder mündlich, bevor das Publikum den Inhalt sieht. Sobald das Bild das Unternehmen verlässt, gilt die sichtbare Kennzeichnung im Inhalt.

    Für Texte gilt eine eigene Regel: Offenlegen muss, wer KI-generierte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Die Pflicht entfällt, wenn der Text einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine Person oder ein Unternehmen die redaktionelle Verantwortung trägt. Diese Ausnahme gilt nur für Texte. Für Bilder, Ton und Video gibt es keine vergleichbare Ausnahme; dort wird die Offenlegung bei offensichtlich künstlerischen, satirischen oder fiktionalen Werken höchstens abgeschwächt, aber nicht aufgehoben.

    Bilder und Videos, die vor dem 2. August 2026 erzeugt oder verändert wurden, müssen nicht rückwirkend gekennzeichnet werden; die EU-Kommission empfiehlt es, soweit der Aufwand verhältnismäßig bleibt. Für Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse gilt eine Besonderheit: Wer einen früher erzeugten KI-Text erst nach dem Stichtag veröffentlicht, muss ihn kennzeichnen.

    Nein. Plattformen, die fremde Inhalte nur verbreiten, sind nach den Leitlinien der Kommission keine Betreiber; nach dem AI Act sind ihre Labels freiwillig. Stellt eine sehr große Plattform ein Kennzeichnungswerkzeug bereit, dürfen Sie es nach unserer Lesart der Leitlinien innerhalb der Plattform für Ihre Offenlegung nutzen; verantwortlich bleiben Sie, und außerhalb der Plattform reist das Plattform-Label nicht mit. Mehr dazu: Plattform-Label und gesetzliche Pflicht.

    Zentrale Aufsichtsbehörde für den AI Act ist in Deutschland die Bundesnetzagentur, vielen bekannt aus der Aufsicht über Telekommunikations- und Energienetze. Daneben nimmt die Wettbewerbszentrale, eine Selbstkontrollinstitution der Wirtschaft, seit Ende Juli 2026 Beschwerden zu fehlender KI-Kennzeichnung entgegen.

    Nein. Die EU-Icons „AI“, „AI generated“ und „AI modified“ sind ein frei nutzbares Angebot der Europäischen Kommission, keine Pflicht. Pflicht ist die klare und eindeutige Offenlegung selbst; ein gleichwertiges eigenes Label erfüllt sie ebenso, solange es im Inhalt sichtbar ist. Für den deutschen Markt rät die Wettbewerbszentrale dazu, eine deutschsprachige Kennzeichnung zu erwägen, weil Gerichte mit englischen Kürzeln in der Werbung bisher kritisch waren.